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5.9.2010 : 13:29
MIET- UND WEG-RECHT AKTUELL

GEWERBERAUMMIETRECHT

 

OLG DÜSSELDORF (Beschl. v. 25.07.2008, Az.: 24 W 53/08) -

Kündigung eines befristeten Mietvertrages bei schwerer Erkrankung?

Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den Parteien ein befristeter gewerblicher Mietvertrag bestand. Der Mieter kündigte dennoch vor Ablauf der Befristung unter Hinweis auf eine (nachgewiesene) schwere Erkrankung das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Das OLG Düsseldorf sieht das sog. Verwendungsrisiko gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB beim Mieter, was dazu führt, dass er das Krankheitsrisiko zu tragen hat. Fazit: Kein Kündigungsrecht des Mieters, so die rheinischen Richter.

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LG WALDSHUT-TIENGEN (Urt. v. 30.04.2008, Az.: 1 S 27/07) -

Wann ist der Vermieter Unternehmer i. S. d. § 14 BGB?

In dieser außerordentlich praxisrelevanten Enscheidung hatten die Richter zu entscheiden, ob ein Vermieter als (Klein-)Unternehmer handelt, wenn er für seine Vermietungstätigkeit keinen panmäßigen Geschäftsbetrieb benötigt. Er hatte ein MFH mit acht Wohneinheiten. Das Gericht hat die Unternehmereigenschaft des Vermieters schließlich verneint. Folge: Ein neu abgeschlossener Mietvertrag konnte vom Mieter nicht nach § 312 BGB widerrufen werden. 

Diese Entscheidung ist nach unserem Geschmack ein wenig zu vermieterfreundlich - kann man tatsächlich sagen, der Vermieter sei hier als Privatmann tätig geworden? Abwarten und Rechtsprechung im Auge behalten - es bleibt spannend!

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BGH, Beschluss v. 18.11.2008 (Az.: VIII ZR 73/08) - Schönheitsreparaturen

Ist eine sog. Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag unwirksam, so führt dies noch nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Vornahmeklauseln mit flexiblen Renovierungsfristen sind auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam.

Diese Entscheidung ist äußerst praxisrelevant. Vermieter wie Mieter sollten die Vertragsklauseln in den von Ihnen unterzeichneten Mietverträgen nicht nur vom Wortlaut her kennen, sondern rechtzeitig prüfen lassen, was sie bedeuten bzw. ob sie wirksam sind oder nicht. Unkenntnis ist teuer! eine kompetente Beratung hingegen vermeidet Ärger und Rechtsunsicherheit. Wenden Sie sich beizeiten an einen Fachanwalt für Mietrecht!

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BGH, Beschluss vom 16.09.2008 (Az.: VIII ZR 112/08) - Zeitmietvertrag

Ein sog. qualifizierter Zeitmietvertrag kann nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden.

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, die nach unserer Meinung auch nicht zu beanstanden ist. Drum prüfe, wer sich ewig bzw. langfristig bindet!

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BGH, Urteil v. 22.10.2008 (Az.: VIII ZR 283/07) - Sog. Farbwahlklausel

Der BGH hat entschieden, dass folgende Klausel im Mietvertrag wirksam ist: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Aber: Der Vermieter kann den Mieter nicht wirksam formularvertraglich auf die bei Vertragsbeginn gegebenen Wand- und Deckenfarben festlegen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007, Az.: VIII 199/06).

Hier steckt der eufel also im Detail, also: Vor Vertragsschluss Rechtsrat einholen!

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LANDGERICHT KREFELD, Urteil v. 24.09.2008 (Az.: 2 S 28/08 - Revision beim BGH läuft noch) - Mieterhöhung und Mietspiegel

Das Gericht am linken Niederrhein hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieterhöhungsverlangen wirksam ist, wnn der Mietspiegel in Bezug genommen wird und dem Verlangen nicht beigefügt ist. Nein - jedenfalls nicht, wenn der Mieter den Mietspiegel nur für 3,00 - 4,00 EURO kostenpflichtig erhalten kann.

Es bleibt abzuwarten, ob diese mieterfreundliche Rechtsprechung vom BGH gestützt wird. Vermieter und Verwalter, aufgepasst!

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Herr RA DR. HOTHER ist in unserer Kanzlei für das Dezernat Miet- und Wohnungseigentumsrecht zuständig. Er ist auf diesem Gebiet FACHANWALT. Am 20./21. März nimmt Herr RA Dr. Hother am Deutschen Mietgerichtstag 2009 in Dortmund teil. Der Mietgerichtstag widmet sich der Thematik: "Mietrecht und Wirtschaftlichkeit". An der Veranstaltung nehmen Richter des BGH ebenso teil wie Experten aus der gesamten Bundesrepublik.

RA DR. HOTHER ist Mitglied des Deutschen Mietgerichtstages e. V.

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