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5.9.2010 : 13:33
BAU- UND ARCHITEKTENRECHT AKTUELL

BGH, Az.: VII ZR 105/07, Urt. vom 23.10.2008

Nachforderung von Architektenhonorar nach Zahlung der Schlussrechnung

Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein weiteres Mal die Frage, wann die Nachforderung aufgrund einer Architektenhonorarrechnung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI unzulässig ist.

Es gilt der Grundsatz, dass bei allen Werklohnansprüchen, zu denen auch die Architektenhonorarforderungen zählen, Nachforderungen, auch zur Ergänzung bereits gestellter Rechnungen, so lange möglich sind, wie der Werklohnanspruch nicht bereits verjährt oder verwirkt ist. Die Verwirkung setzt dabei neben dem reinen Zeitmoment auch einen vom Werkunternehmer veranlassten Vertrauenstatbestand bei dem Besteller/Auftraggeber dahingehend voraus, dass die Angelegenheit abgeschlossen ist, mithin keine weiteren Forderungen des Werkunternehmers mehr zu erwarten sind.

Insbesondere aber bei Architektenhonorarrechnungen besteht die Besonderheit, dass entgegen der Preisbindungsvorschriften der HOAI regelmäßig (unwirksame) Pauschalhonorare vereinbart werden, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen, so dass es hier regelmäßig zu einer späteren, dem Gesetz entsprechenden dann richtigen und wirksamen Abrechnung kommen kann, obwohl der Auftraggeber auf eine Schlussrechnung des Architekten gezahlt hat, welche (vereinbarungsgemäß) unterhalb der Mindestsätze der HOAI gestellt orden war.

Hier stellt sich die Frage, ob zu dem reinen Vertrauenstatbestand der Verwirkung wegen der zwingenden Preisbindungsvorschrift der HOAI ein weiterer Umstand auf Seiten des Bestellers hinzu treten muss oder nicht. Der BGH positioniert sich nunmehr wie folgt:

 

Sachverhalt: Der Architekt, zunächst noch im Einvernehmen mit dem Besteller, hatte entsprechend der geschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung mit einer Schlussrechnung abgerechnet und dieser sodann gezahlt, obwohl sich der Vertragsumfang erheblich vergrößert hatte. Nach einer längeren Zeit erfolgte nunmehr die nicht unerhebliche Nachforderung entsprechend den Vorgaben der HOAI mittels neuer Rechnungsstellung.

Wegen der zwingenden Preisbindungsvorschrift der HOAI - führt der BGH in seiner Entscheidung aus - kommt es nicht nur darauf an, ob der Besteller wegen der in diesem Falle offenkundig unterhalb der Sätze der HOAI ligenden Pauschalhonorarvereinbarung.... (wird fortgeführt)