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BAG (Urt. v. 26.06.2008, Az.: 2 AZR 190/07) -
Wann beginnt die Ausschlussfrist des § 626 BGB, die für denAusspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung maßgeblich ist, bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot zu laufen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kommt letztlich zu dem Schluss, dass die 14-Tages-Frist des § 626 II BGB dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber als Kündigungsberechtigter eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat. Ihm muss somit die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich sein.
Das Urteil beschäftigt sich des weiteren mit der interessanten Fragestellung, welche Anforderungen an einen Kündigungsgrund zu stellen sind, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist (§ 74 HGB). Hier darf der Arbeitnehmer nämlich schon vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses seine berufliche Zukunft vorbereiten. Unzulässig sind, so die Erfurter Richter, solche Vorbereitungshandlungen, die schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen sind - eine Entscheidung, die für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer interessant ist.
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BGH, Urteil v. 19.11.2008 - Bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Rechtsschutzfall im Sinne der ARB sein (Az.: IV ZR 305/07)
Bis dato haben die Rechtsschutzversicherer sich meist geweigert, die Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung im Vorfeld eines Kündigungsausspruchs zu übernehmen. Die Begründung: Es liege noch kein Versicherungsfall vor. Das heißt, der Arbeitnehmer musste, um Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung zu erlangen, warten, "bis das Kind in den Brunnen gefallen" war. Zu unrecht, wie nun der BGH entschieden hat. Nach Auffassung der höchsten Richter liegt bereits in der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i. S. von § 14 Abs. 3 ARB. Denn, mit der Erklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Beschäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung verwirklicht - und war unabhängig von der Frage, ob die zu erwartende Kündigung wirksam oder rechtswidrig wäre.
Dieses Urteil ist überaus begrüßenswert, denn es ist nicht einzusehen, dass ein Arbeitnehmer, der im Vorfeld eines Kündigungsausspruchs Rechtsrat sucht, wie er sich tatisch klug verhält, sei es, um eine einvenehmliche Lösung herbeizuführen, sei es, wichtige Fakten zu sammeln, zu denen er nach der Kündigung keinen Zugang mehr hat, keinen Deckungsschutz erhält. Die bisher ablehnende Haltung der Rechtsschutzversicherer ist auch aus wirtschaftlichen Gründen kaum nachvollziehbar. Eine kompetente Rechtsberatung in einem möglichst frühen Stadium vermeidet in der Regel höhere Folgekosten - es kann durchaus sein, dass der BGH die Versicherer nunmehr zu ihrem Glück gezwungen hat. In jedem Fall ist dieses Urteil aber ein Meilenstein in der ARB-Rechtsprechung.
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In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr RA Dr. Hother für arbeitsrechtliche Fragestellungen mit Rat und Tat zur Seite. Er ist seit über 13 Jahren in diesem Bereich tätig und seit 2002 auch FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT.
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